Laut § 21 Abs. 1a StVO Personenbeförderung gilt, dass die verwendete Rückhalteeinrichtungen zum Gewicht und der Größe des Kindes passen muss. Grundsätzlich gibt es folgende 4 Stufen:
Babyschale: Babys bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm müssen in einer rückwärts gerichteten Babyschale transportiert werden. Diese kann entweder auf dem Beifahrersitz oder auf der Rücksitzbank angebracht werden.
Kindersitz: Kinder zwischen 9 und 18 Kilogramm müssen in einem Kindersitz befördert werden. Der Kindersitz kann sowohl rückwärts- als auch vorwärtsgerichtet sein und sollte auf der Rücksitzbank angebracht werden.
Sitzerhöhung: Kinder zwischen 15 und 36 Kilogramm müssen zumindest auf einer Sitzerhöhung befördert werden, damit der Sicherheitsgurt richtig angelegt werden kann. Die Sitzerhöhung kann entweder mit oder ohne Rückenlehne sein und sollte auf der Rücksitzbank angebracht werden.
Anschnallpflicht: Ab dem 12. Lebensjahr bzw. bei der Überschreitung einer Körpergröße von 150 cm greift nur noch die Anschnallpflicht. Eine der beiden Kriterien muss erfüllt sein.
Verstöße gegen die Regelungen für Kindersitze können mit Bußgeldern bestraft werden. Die Höhe der Strafen hängt von der Schwere des Verstoßes ab und kann bis zu mehrere hundert Euro betragen.
Sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Kinder. Wir helfen Ihnen gern mit der passenden Rückhalteeinrichtung weiter.